Vorbemerkung
Im Rahmen des Rechtsgefüges der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen gibt sich das Technische Berufskolleg Solingen mit der Fachschule Solingen und dem Technischen Gymnasium eine Schul- und Hausordnung. Sie spiegelt das Selbstverständnis der Schule wider und regelt vor diesem Hintergrund das Zusammenleben aller Beteiligten.
Das oberste Prinzip der Schule ist die Vermittlung technischer Bildungsinhalte, orientiert an sozialer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Technik und Technologie werden als wesentlicher Teil des Wirtschaftssystems verstanden, das den Wohlstand und den Freiraum der Bevölkerung sichert und begründet. Sie sind eine Voraussetzung für soziales, kulturelles und politisches Handeln.
§ 1 Umgang der Beteiligten
Der Umgang von Menschen miteinander wird durch Rechtsvorschriften dann sinnvoll ergänzt, wenn die Grundsätze des Zusammenlebens von allen gleichermaßen respektiert und anerkannt werden.
Die Beteiligten des Technischen Berufskollegs So-lingen haben sich darauf verständigt, dass die Grundlage des Zusammenlebens durch die Begriffe persönlicher Anstand, Zuverlässigkeit, Gewaltfreiheit, Pflichterfüllung und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, skizziert wird.
Zu den o. a. Grundsätzen gehören ferner das Tragen von angemessener Kleidung (z. B. Arbeitskleidung bei Werkstattunterricht), der Verzicht auf Kopfbedeckungen in den Gebäuden – gleich wie motiviert – und der Verzicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken während des Unterrichts.
§ 2 Schulbesuch
Alle Schüler nehmen aus Pflicht, Einsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teil. Für den ordnungsgemäßen Schulbesuch sind neben den Schülern auch die Erziehungsberechtigten und Betriebe mitverantwortlich. Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit informieren sie den Klassenlehrer über Veränderungen von betrieblichen und persönlichen Daten. Schulpflichtige, die ohne ersichtlichen Grund fehlen, durchlaufen ein Mahnverfahren. Sollte dies erfolglos bleiben, werden sie der Schule zugeführt. Die Erziehungsberechtigten können mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Nichtschulpflichtige können ohne vorherige Androhung von der Schule entlassen werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt haben.
§ 3 Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeiten sind durch den Stundenplan verbindlich festgelegt. Vor Unterrichtsbeginn und während der Pausenzeiten sind die Zugänge zu den Schulgebäuden und zum Schulhof aus Sicherheitsgründen freizuhalten. Die Schüler gehen nach dem Ertönen des Klingelzeichens diszipliniert zu den Klassenräumen.
Sollte 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn die Lehrkraft noch nicht erschienen sein, so teilt dies der Klassensprecher oder ein anderer Schüler dem Sekretariat der Schule mit. Eigenmächtiges Verlassen der Schule ist nicht gestattet.
§ 4 Pausen
Bei Pausenbeginn ist das Schulgebäude zu verlassen, gleiches gilt bei Ertönen des Alarmzeichens. Vor Unterrichtsbeginn und während der Pausen halten sich die Schüler auf dem Schulhof oder im Schüleraufenthaltsraum auf. Verlassen Schüler während der Unterrichtszeit und in den Pausen das Schulgelände, so erlischt der Versicherungsschutz. Das Rauchen auf dem Schulgelände ist verboten. Bei Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes sind Belästigungen der Anwohner sowie Störungen des Fußgänger- und Autoverkehrs – insbesondere in den Schulgeländerzufahrten – zu unterlassen. Schulgebäude und Freiflächen sind sauber zu halten. Unterstützt wird dieses durch einen klassenweise wechselnden Haus- und Hofdienst unterstützt.
Nach dem Ende des Unterrichts sind die Stühle leise auf die Tische zu stellen bzw. in die Tische einzuhängen. Aus Rücksichtnahme sind die Klassen in sauberem Zustand zu verlassen.
§ 5 Unterrichtsbeurlaubung und Unterrichtsbefreiung
Beurlaubungen in begründeten Fällen sind rechtzeitig über den Klassenlehrer schriftlich beim Schulleiter zu beantragen. Der Jahresurlaub ist in die Zeit der Schulferien zu legen. Bei Urlaub außerhalb der Schulferien muss der Schüler weiterhin am Unterricht teilnehmen. Beurlaubung vor oder nach den Ferien ist nicht zulässig.
§ 6 Schulversäumnis
Ein verhinderter Schüler informiert rechtzeitig – auch telefonisch – die Schule von seiner Abwesenheit unter Nennung der Klasse und des Klassenlehrers. Die endgültige Entschuldigung wird in schriftlicher Form abgegeben.
In besonderen Fällen – z. B. Unterrichtsversäumnis bei Klassenarbeiten – kann der Lehrer eine ärztliche Bescheinigung auf Kosten des Schülers verlangen.
§ 7 Leistungsnachweis
Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Tätigkeiten. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung eines Schülers ebenso zu berücksichtigen, wie die übrigen Leistungen.
Fehlt ein Schüler bei einer angekündigten schriftlichen Klassenarbeit ohne triftigen Grund, so wird die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet.
§ 8 Prüfungen
Abschlussprüfungen dienen dazu, den Wissensstand eines Schülers festzustellen. Sie sind für den Prüfling und dessen Lebensweg von erheblicher Bedeutung und erfolgen unter Beachtung der jeweiligen Prüfungsordnung. Dieses beinhaltet, dass alle Beteiligten angemessenes Verhalten zeigen, beispielsweise durch korrekte Kleidung. Schülerarbeiten, die im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung angefertigt worden sind, verbleiben bei den Prüfungsakten der Schule. Andere Schülerarbeiten werden den Schülern spätestens ein Jahr nach Verlassen der Schule auf Verlangen ausgehändigt. Arbeiten, die nicht zurückgegeben werden konnten, werden nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet.
§ 9 Lernmittel und Schuleinrichtungen
Freie Lernmittel (Schulbücher) stellt der Schulträger leihweise zur Verfügung, weitere Lern- und Arbeitsmittel sind den Anweisungen der Klassen- bzw. Fachlehrer entsprechend auf eigene Kosten zu beschaffen. Schuleinrichtung und Schulinventar sind Eigentum der Stadt Solingen und sorgfältig zu behandeln. Wer Schuleigentum oder ausgeliehene Lernmittel grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört, muss den entstandenen Schaden ersetzen. Besprühen oder Bemalen von Wänden und Tischen etc. ist Sachbeschädigung und wird deswegen auf Kosten des Verursachers beseitigt.
§10 Schulmitwirkung
Die Schulmitwirkungsgremien der Schüler/-innen sind die Schülervertretung und die Schulkonferenz. Die Grundsätze der Mitwirkung sind im Schulgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt.
§11 Aufsicht, Unfälle, Haftung
Die Lehrer haben die Aufsichtspflicht verantwortlich zu erfüllen. Der Schule obliegt die gesetzliche Pflicht zur Unfallverhütung. Den Anweisungen der Lehrer und Hausmeister ist Folge zu leisten. Für Laboratorien und Werkstätten gelten besondere Regelungen. Jeder Unfall während einer Unterrichts- oder sonstigen Schulveranstaltung und auf dem Schulweg muss unverzüglich dem Sekretariat der Schule mitgeteilt werden. Fundsachen sind im Sekretariat der Schule abzugeben. Für Verluste oder Sachschäden haftet der Schulträger nur in Ausnahmefällen.
§12 Ordnungsmaßnahmen und Sicherheit auf dem Schulgelände
Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, Schüler an die von der großen Mehrheit der Schulgemeinde akzeptierten und zuvor aufgestellten Regeln des Zusammenlebens und friedlichen Miteinanders zu gewöhnen. In unserer Schulgemeinschaft wird keine Form der Gewaltausübung geduldet. Dieses schließt sowohl körperliche als auch seelische, wie z. B. Mobbing und Beleidigungen des Personals der Schule, ein. Wer dieses ignoriert, muss mit dem Verweis von der Schule rechnen. Alkoholische Getränke, andere Rauschmittel und Waffen sowie waffenähnliche Gegenstände (Messer, „Totschläger“, Schreckschusswaffen, Reizgas etc.) sind auf dem Schulgelände strikt verboten.
Bei Zuwiderhandlung wird in einer Teilkonferenz über Ordnungsmaßnahmen entschieden. Parallel dazu kann bei der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag gestellt werden.
§13 Schülertransport
Die Schulgemeinschaft unterstützt alle Maßnahmen, die möglichst viele Schüler dazu anregen, den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Deshalb gibt es keine Schülerparkplätze. Auch auf den Zuwegen der Schule gilt für Schüler Parkverbot.
§14 Politische Äußerungen
Die Schule bekennt sich zur parteipolitischen Neutralität. Politische Aktionen auf dem Schulgelände sind daher verboten. Plaketten, Aufkleber mit politischem Inhalt etc. verstoßen ebenfalls gegen dieses Neutralitätsprinzip und sind auf dem Schulgelände nicht erwünscht.
Stand: August 2012
Becker
Oberstudiendirektor