SATZUNG
Förderverein Technisches Berufskolleg Solingen e.V.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2016
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Technisches Berufskolleg Solingen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Solingen. Die Geschäftsführung hat ihren Sitz in den Räumen des Technischen Berufskollegs Solingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von zusätzlichen Lern- und Unterrichtsmitteln, die Unterstützung von Studienfahrten, die Schülerberatung, den Unterricht für bedürftige Schüler (§ 53 AO), denen die erforderlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Berufsabschluss fehlen sowie die technische Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen sowie durch die sonstige Förderung der beruflichen, sozialen und persönlichen Kompetenz aller Schüler. Daneben fördert der Verein die enge Zusammenarbeit zwischen Schülern, Lehrern, Elternschaft, Betrieben und den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmit-glieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen und Personenver-einigungen durch den Vorstand verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung der Vereinszwecke erworben haben. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Über die schriftlich beantragte Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§4 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Ordentliche Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands von der Zahlung von Beiträgen befreit werden, wenn besondere Gründe, insbesondere Bedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO) vorliegen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit), Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schrift-licher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen im Rückstand ist. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann der Vorstand den Betreffenden nach vorheriger Anhörung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl aus dem Verein ausschließen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer sowie maximal drei Beisitzern.
- An den Vorstandssitzungen nehmen der Schulleiter, der Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie der Vorsitzende des Schülerrates mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand beschlussfähig ist und Vorstands-beschlüsse wirksam gefasst werden können.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt; die Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss die Mitgliederversammlung nach §8 einberufen werden. Die Niederlegung soll schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden, die Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.
- Über die Verwendung von nicht zweckgebundenen Mitteln entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Rahmen der Satzung.
- Der Verein wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzeln vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, sie können sich hier vom Geschäftsführer vertreten lassen.
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet die Gelder des Vereins. Zahlungen leistet er nur im Auftrage des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der neben den oben erwähnten Angelegenheiten auch die Befugnisse des Geschäftsführers geregelt sind.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassungen über Anträge gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen oder Personenvertretungen haben ebenfalls nur eine Stimme.
- Mindestens alle 2 Geschäftsjahre findet eine Versammlung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung sollte sie mindestens folgende Punkte umfassen:
- Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- Bericht der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
Der Vorstand hat ferner die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die von mindestens einem Drittel aller Mitglieder spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei ihm eingereicht werden. Außerdem kann die Tagesordnung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder des Vereins unter der Einbehaltung der Frist gem. Abs.2 Satz 2.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sie können sich vom Geschäftsführer vertreten lassen; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu-fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Ent-ziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwa vorhandene Vermögen an die Stadt Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung und zur Förderung mildtätiger Zwecke zu verwenden hat.
Gespeichert von FRI am/um